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Fortbildungen mit genauern Erläuterungen zum
Runterladen:
Fortbildungen
Der Hebammenverband empfiehlt 30 Stunden in zwei
Jahren
Anmeldung bei der Fortbildungsbeauftragten:
C. Krönke
Email:
claudia.kroenke@t-online.de
Weitere Fortbildungen
unter:
Herztöne-Fortbildung (nicht
vom Verband organisiert):
http://www.herztoene.net/themen.html
Berufsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger im Land Brandenburg
§ 7
Fortbildungspflicht
(1) Hebammen und
Entbindungspfleger haben sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften und
wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen
und hygienischen Erkenntnisse zu informieren und
sie zu beachten.
(2) Geeignete Mittel zur
Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über die Ausübung des Berufes der
Hebamme und des Entbindungspflegers sind
insbesondere die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen
und der Hebammenverbände sowie das Studium der
Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger
haben in dem Umfang von den
Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen,
wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur
Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse
erforderlich ist.
(3) Hebammen und
Entbindungspfleger müssen eine dem Absatz 2
entsprechende Fortbildung gegenüber dem örtlich
zuständigen Gesundheitsamt in geeigneter Form
nachweisen können.
Fortbildungsnachweis für die
Jahre zum Ausdrucken
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