HEBAMMENVERBAND
BRANDENBURG e.V.
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Fortbildungen
 

Der Hebammenverband empfiehlt 30 Stunden Fortbildung in zwei Jahren
  Fortbildungsnachweis für die Jahre zum Ausdrucken

"Leider fanden unsere FoBi-Angebote keine ausreichende Nachfrage, zu viele mussten nach großem Organisationsaufwand dann immer wieder abgesagt werden. Deshalb haben wir vorläufig keine FoBi-Beauftragte wieder gewählt und verweisen auf die FoBi in unseren Nachbarländer
Berlin, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen
sowie
des DHV

Liebe Kolleginnen, 

hiermit laden wir Sie herzlich zur Fachtagung der Beleghebammen in Fulda ein.

Die Veranstaltung findet statt am:

14. Juni 2012 von 10:00 bis 16:00 Uhr

in den Tagungsräumen von LebensArt
Heinrich-von-Bibra-Platz 1d, 36037 Fulda

Die Kosten für diese Veranstaltung betragen 55,-- €. Der Preis enthält eine Essenspauschale in Höhe von 18,-- €.

Zur Tagesordnung:

Beginn ist am 14.06.2012 um 10:00 Uhr, das Ende der Veranstaltung haben wir für 16:00 Uhr geplant.

Einige Themen und Vorträge haben wir bereits für diesen Tag vorgesehen:

·         Austausch über Belegmodelle

·         Sectio Bonding ( Tatjana Nicin, Hebamme im Klinikum Hanau )

·         Behandlungsvertrag im Belegkreißsaal ( Armin-Octavian Hirschmüller, Rechtsanwalt des DHV )

·         Offene Runde

Wir bitten im Vorfeld um Einreichung von Themenwünschen per Mail an: krauspenhaar@hebammenverband.de

Wir würden uns sehr freuen, wenn möglichst viele Hebammen an diesem Tag teilnehmen könnten.

Wenn Sie sich für diese Veranstaltung anmelden wollen, verwenden Sie hierfür bitte entweder das pdf-Anmeldeformular oder auch gerne das Online-Formular, beide auf der Homepage des DHV unter http://www.hebammenverband.de/index.php?id=909

Herzliche Grüße,

Katharina Jeschke
Beirätin für den freiberuflichen Bereich im DHV

Denize Krauspenhaar
Beauftragte für Hebammengeleitete Einrichtungen im DHV

 

 

 

 

 

Weitere Fortbildungen:


Seminar Was passiert, wenn was passiert ist

Emotionale-Erste-Hilfe

nicht vom Verband organisiert:
 

Herztöne-Fortbildung:

http://www.herztoene.net/themen.html

Christiane Münkwitz - Marketing für Hebammen

 http://www.hebammen-marketing.com/

 

Mit Begeisterung zur Fortbildung

Eine Hebamme ist neugierig, aufgeschlossen und schaut gerne über ihren eigenen Horizont hinaus. Zwar bedeutet der Besuch von Fortbildungen kostbare Zeit und wertvolles Geld zu investieren, bringt aber vielfältige Anregungen:

- vom Austausch mit Kolleginnen profitieren
- von neuem Wissen angespornt werden
- sich durch Professionalität stärken lassen
- weitere Fertigkeiten mitnehmen
- den Geist in Schwung halten
- mal aus dem Alltagsgeschäft heraustreten

Die Pflicht zur Fortbildung der Hebamme

leitet sich aus verschiedenen Gesetzen und Verträgen ab:

In der Berufordnung des Hebammenverband Brandenburg e.V. § 7  steht, dass Hebammen zur Fortbildung verpflichtet sind
und dem Gesundheitsamt gegenüber den Nachweis erbringen müssen.

Im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besagt der § 7 zu den Maßnahmen der Qualitätssicherung:

1. Die Hebammen sind gemäß der jeweiligen Berufsordnung verpflichtet an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungen teilzunehmen.

2. Die Landesverbände der Krankenkassen bzw. die Verbände der Ersatzkassen sind im Rahmen der Qualitätssicherung der Erfüllung der aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zu überprüfen.

In der Eu-Richtlinie 2005/36/EG unter Artikel 22 Buchstabe b heißt es, dass die Ausbildung von Hebammen durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedsstaaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.

 

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

§ 7
Fortbildungspflicht

(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen und hygienischen Erkenntnisse zu informieren und sie zu beachten.

(2) Geeignete Mittel zur Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers sind insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und der Hebammenverbände sowie das Studium der Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger haben in dem Umfang von den Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist.

(3) Hebammen und Entbindungspfleger müssen eine dem Absatz 2 entsprechende Fortbildung gegenüber dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in geeigneter Form nachweisen können.

 

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