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Fortbildungen
Der Hebammenverband empfiehlt 30 Stunden
Fortbildung in zwei
Jahren
Fortbildungsnachweis
für die Jahre zum Ausdrucken
"Leider fanden unsere
FoBi-Angebote keine ausreichende Nachfrage, zu
viele mussten nach großem Organisationsaufwand
dann immer wieder abgesagt werden. Deshalb haben
wir vorläufig keine FoBi-Beauftragte wieder
gewählt und verweisen auf die FoBi in unseren
Nachbarländer
Berlin,
Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt,
Sachsen
sowie
des
DHV
Liebe Kolleginnen,
hiermit laden wir Sie herzlich zur Fachtagung
der Beleghebammen in Fulda ein.
Die Veranstaltung findet statt am:
14. Juni 2012 von 10:00 bis 16:00 Uhr
in den Tagungsräumen von LebensArt
Heinrich-von-Bibra-Platz 1d, 36037 Fulda
Die Kosten für diese Veranstaltung betragen
55,-- €. Der Preis enthält eine Essenspauschale
in Höhe von 18,-- €.
Zur Tagesordnung:
Beginn ist am 14.06.2012 um 10:00 Uhr, das Ende
der Veranstaltung haben wir für 16:00 Uhr
geplant.
Einige Themen und Vorträge haben wir bereits für
diesen Tag vorgesehen:
·
Austausch über Belegmodelle
·
Sectio Bonding ( Tatjana Nicin, Hebamme im
Klinikum Hanau )
·
Behandlungsvertrag im Belegkreißsaal (
Armin-Octavian Hirschmüller, Rechtsanwalt des
DHV )
·
Offene Runde
Wir bitten im Vorfeld um Einreichung von
Themenwünschen per Mail an:
krauspenhaar@hebammenverband.de
Wir würden uns sehr freuen, wenn möglichst viele
Hebammen an diesem Tag teilnehmen könnten.
Wenn Sie sich für diese Veranstaltung anmelden
wollen, verwenden Sie hierfür bitte entweder das
pdf-Anmeldeformular oder auch gerne das
Online-Formular, beide auf der Homepage des DHV
unter
http://www.hebammenverband.de/index.php?id=909
Herzliche Grüße,
Katharina Jeschke
Beirätin für den freiberuflichen Bereich im DHV
Denize Krauspenhaar
Beauftragte für Hebammengeleitete Einrichtungen
im DHV
Weitere Fortbildungen:
Seminar Was passiert, wenn was
passiert ist
Emotionale-Erste-Hilfe
nicht vom Verband organisiert:
Herztöne-Fortbildung:
http://www.herztoene.net/themen.html
Christiane Münkwitz - Marketing für Hebammen
http://www.hebammen-marketing.com/
Mit Begeisterung
zur Fortbildung
Eine Hebamme ist
neugierig, aufgeschlossen und schaut
gerne über ihren eigenen Horizont
hinaus. Zwar bedeutet der Besuch von
Fortbildungen kostbare Zeit und
wertvolles Geld zu investieren,
bringt aber vielfältige Anregungen:
- vom Austausch mit
Kolleginnen profitieren
- von neuem Wissen angespornt werden
- sich durch Professionalität
stärken lassen
- weitere Fertigkeiten mitnehmen
- den Geist in Schwung halten
- mal aus dem Alltagsgeschäft
heraustreten
Die Pflicht zur
Fortbildung der Hebamme
leitet sich aus
verschiedenen Gesetzen und Verträgen
ab:
In der Berufordnung
des Hebammenverband Brandenburg e.V.
§ 7 steht, dass Hebammen zur
Fortbildung verpflichtet sind
und dem Gesundheitsamt gegenüber den
Nachweis erbringen müssen.
Im Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe nach §
134a SGB V zwischen den
Berufsverbänden der Hebammen und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen
besagt der § 7 zu den Maßnahmen der
Qualitätssicherung:
1. Die Hebammen sind
gemäß der jeweiligen Berufsordnung
verpflichtet an
Qualitätssicherungsmaßnahmen und an
Fortbildungen teilzunehmen.
2. Die
Landesverbände der Krankenkassen
bzw. die Verbände der Ersatzkassen
sind im Rahmen der
Qualitätssicherung der Erfüllung der
aus diesem Vertrag ergebenden
Pflichten zu überprüfen.
In der Eu-Richtlinie
2005/36/EG unter Artikel 22
Buchstabe b heißt es, dass die
Ausbildung von Hebammen durch
allgemeine und berufliche
Weiterbildung im Einklang mit den
spezifischen Verfahren der einzelnen
Mitgliedsstaaten gewährleistet, dass
Personen, die ihre Ausbildung
abgeschlossen haben, mit der
beruflichen Entwicklung so weit
Schritt halten, wie dies für eine
sichere und effiziente berufliche
Leistung erforderlich ist.
Berufsordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger im Land Brandenburg
§ 7
Fortbildungspflicht
(1) Hebammen und
Entbindungspfleger haben sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften und
wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen
und hygienischen Erkenntnisse zu informieren und
sie zu beachten.
(2) Geeignete Mittel zur
Fortbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über die Ausübung des Berufes der
Hebamme und des Entbindungspflegers sind
insbesondere die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen
und der Hebammenverbände sowie das Studium der
Fachliteratur. Hebammen und Entbindungspfleger
haben in dem Umfang von den
Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen,
wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur
Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse
erforderlich ist.
(3) Hebammen und
Entbindungspfleger müssen eine dem Absatz 2
entsprechende Fortbildung gegenüber dem örtlich
zuständigen Gesundheitsamt in geeigneter Form
nachweisen können.
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